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06.12.2019

Die 5 wich­tigs­ten Fra­gen und Ant­wor­ten zum geplan­ten Tabakwerbeverbot

1. Die Koalition will die Werbung für Tabakprodukte deutlich einschränken. Was ist heute eigentlich noch erlaubt?

Tabakwerbung ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Das Tabakerzeugnisgesetz erlaubt lediglich Werbung für erwachsene Raucher im Kino, auf Plakatwänden sowie in Tabak-Fachzeitschriften.

Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/__19.html

 

2. Was hat ein vollständiges Werbeverbot in anderen Ländern gebracht?

Obwohl Deutschland in bestimmten Bereichen die Werbung noch zulässt, gehören wir in Europa zu den Ländern mit den geringsten Raucherzahlen – lediglich in Großbritannien, Luxemburg, Finnland und Dänemark sind die Zahlen noch niedriger (Zahlen Eurostat 2019).

In Frankreich gilt seit 1991 ein totales Verbot für Tabakwerbung. Dennoch ist die Zahl der jugendlichen Raucher zwischen 15 und 19 Jahren mit 15,3 Prozent mehr als doppelt so hoch wie in Deutschland. Der Anteil rauchender Jugendlicher hat sich in Deutschland laut dem aktuellen Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung in den vergangenen 10 bis 15 Jahren in Deutschland um zwei Drittel verringert (Bericht 2019, S. 39) und liegt auf einem historischen Tiefstand von 6,6 Prozent bei den 12- bis 17-Jährigen (Minus 20,9 Prozent seit 2001).

Quellen:
https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=File:Proportion_of_daily_smokers_of_cigarettes_by_level_of_consumption,_2014_(%25_persons_aged_15_and_over).png
https://www.bzga.de/presse/pressemitteilungen/2019-09-12-nichtrauchen-bleibt-im-trend-aber-konsum-von-wasserpfeifen-und-e-produkten-steigt-bei

 

3. Sollten E-Zigaretten bei einem Tabakwerbeverbot außen vor bleiben? Ist das sinnvoll?

E-Zigaretten enthalten keinen Tabak. Sie sind zudem laut einer Studie der britischen Regierungsagentur Public Health England 95 Prozent weniger schädlich als die Tabakzigarette. Die britische Regierung empfiehlt erwachsenen Rauchern, die nicht aufhören können oder wollen, aktiv den Umstieg zur E-Zigarette. Zudem stellt die E-Zigarette nachweislich ein geeignetes Hilfsmittel zur Rauchentwöhnung dar: Laut einer in diesem Jahr veröffentlichten Studie britischer Forscher liegt die Erfolgsquote bei der E-Zigarette fast doppelt so hoch wie bei herkömmlichen Nikotinersatzprodukten.

Die Erfolge zeigen sich inzwischen in den Daten des Office for National Statistics: Danach ist die Zahl der Raucher zwischen 2014 und 2018 um 3,7 Prozent oder 2,3 Mio. Menschen gesunken (von 18,1 Prozent im Jahr 2014 auf 14,7 Prozent im Jahr 2018). Die Zahl der erwachsenen Dampfer/ E-Zigarettennutzer ist im gleichen Zeitraum um 1,9 Mio. Menschen gestiegen. Die positive Haltung der britischen Regierung zur E-Zigarette hat also mehr Menschen zum Rauchstopp verholfen als Menschen neu zum E-Zigarettenkonsum motiviert.

Auch die Befürchtung, dass Jugendliche in eine neue Sucht getrieben werden, hat sich nicht bewahrheitet. Die Zahl der Jugendlichen unter 18 Jahren, die regelmäßig dampfen und vorher nicht geraucht haben, ist bei E-Zigaretten unter einem Prozent geblieben. Auf alle Jugendlichen bezogen liegt die Zahl der Jugendlichen, die regelmäßig dampfen, bei zwei Prozent.

Quellen:
https://www.ons.gov.uk/peoplepopulationandcommunity/healthandsocialcare/healthandlifeexpectancies/bulletins/adultsmokinghabitsingreatbritain/2018#the-proportion-who-are-current-smokers-in-the-uk-its-constituent-countries-and-local-areas-2011-to-2018
https://www.bzga.de/fileadmin/user_upload/PDF/pressemitteilungen/daten_und_fakten/Infoblatt_Rauchen_Alkoholsurvey_2018.pdf
https://www.nejm.org/doi/10.1056/NEJMoa1808779

 

4. In den USA sind 47 Menschen nach Vorfällen mit E-Zigaretten gestorben, viele weitere erkrankt. Bleiben Raucher da nicht besser bei der normalen Tabakzigarette?

Nein, denn Produkte, bei denen Tabak verbrannt wird – wie z.B. in einer normalen Zigarette – sind und bleiben nachweislich deutlich gesundheitsschädlicher als Produkte, in welchen zwar wahlweise Nikotin, jedoch kein Tabak enthalten ist und in welchen kein Verbrennungsprozess stattfindet (E-Zigarette) oder bei denen der Tabak nur gekaut, jedoch nicht erhitzt wird (Kautabak).

Wichtig ist auch zu wissen, dass die in den USA verstorbenen Dampfer keine regulären und im Fachhandel erworbenen Liquids konsumiert haben. Die US-Gesundheitsbehörde CDC (Centers for Disease Controls) hat Proben der Lungenkrankheitsopfer untersucht und Vitamin-E-Acetat in 100 Prozent der Fälle identifiziert. Das synthetische Öl kommt in Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln vor, sollte aber nicht eingeatmet werden. Nach Anlage 2 der Tabakerzeugnisverordnung ist der Einsatz von Vitaminen bei der Herstellung von regulären nikotinhaltigen E-Liquids verboten.

Diese Produkte, die für die Vorfälle verantwortlich sind, sind nicht mit legalen und handelsüblichen E-Zigaretten-Produkten gleichzusetzen, für welche insbesondere in Europa strenge Richtlinien gelten.

Quellen:
https://www.gov.uk/government/news/e-cigarettes-around-95-less-harmful-than-tobacco-estimates-landmark-review
https://www.cdc.gov/mmwr/volumes/68/wr/mm6845e2.htm?s_cid=mm6845e2_w

 

5. Ist der Verbraucherschutz ausreichend?

Der Schutz der Verbraucher ist in Europa und damit auch in Deutschland wesentlich höher als in den USA. Bereits heute ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für die Herstellung von nikotinhaltigen Liquids ausschließlich Inhaltsstoffe von „hoher Reinheit“ verwendet werden dürfen (§ 13 Tabakerzeugnisgesetz).

Weiterhin müssen die für E-Zigaretten und Liquids definierten Produktnamen, Verpackungen und Werbeanzeigen bestimmte Anforderungen erfüllen und dürfen Kinder und Jugendliche nicht gezielt ansprechen (z.B. durch Abbildungen und Motive wie Cartoon-Figuren, Spielzeug, Süßigkeiten, etc.).

Trotzdem kann die Bundesregierung hier noch Dinge verbessern. Wichtig wäre, dass nicht nur die Inhaltsstoffe nikotinhaltiger, sondern auch nikotinfreier Liquids reguliert werden.

Darüber hinaus sollte zur Gewährleistung des bestmöglichen Verbraucherschutzniveaus geregelt werden, dass die Verwendung von Aromastoffen in Liquids den Kriterien der EU-Aromenverordnung (EG Nr. 1334/2008) unterliegt.