Das neue Tabakerzeugnisgesetz: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Mit dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Tabakproduktrichtlinie, die für alle Mitgliedstaaten eine verbindliche Adaption in nationales Recht vorsieht, umgesetzt. Die am deutlichsten sichtbare Auswirkung: Mit dem neuen Tabakerzeugnisgesetz verändert sich das Aussehen von Tabakprodukten. Kombinierte Warnhinweise mit sogenannten Schockbildern sind in der Produktion seit dem 20. Mai 2016 verbindlich.
Die aktuell wichtigsten Punkte rund um die Neuerungen im Tabakerzeugnisgesetz finden Sie hier zusammengefasst.
Neue Warnhinweise
Auf Verpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak sind Warnhinweise laut Tabakerzeugnisgesetz verpflichtend. Diese bestehen aus einer Kombination von Bild und Text und müssen 65 Prozent der Vorder- und Rückseite der Verpackung einnehmen. Zusätzlich sind die Seitenflächen zu 50 Prozent mit Text-Warnhinweisen bedeckt.
REE:THINK: Laut einer Studie des Meinungsforschungsinstitut forsa im Auftrag der DAK Gesundheitskasse halten nur 18 Prozent der Befragten Schockbilder für ein geeignetes Instrument in der Raucherprävention. Nach geeigneten Maßnahmen befragt, antworteten die meisten (89 Prozent): „Eine verstärkte Aufklärungsarbeit an Schulen.“
Verbindliche Packungsgestaltung
Aufmachung und Mindestpackungsinhalt müssen bestimmten Kriterien entsprechen. So muss eine Zigarettenpackung quaderförmig sein und mindestens 20 Zigaretten enthalten. Für Tabak zum Selbstdrehen sind Kombidosen und Beutel erlaubt. Diese Packungen müssen mindestens 30 Gramm Tabak enthalten.
Abdruckverbot der Abrauchwerte
Die sogenannten TNCO-Werte waren seit 2002 gesetzlich vorgeschrieben und seitdem auf jeder Zigarettenverpackung seitlich aufgedruckt. Das neue Tabakerzeugnisgesetz sieht jetzt ein Verbot dieses Abdrucks von Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidwerten vor, mit der Begründung, dass Konsumenten aus den Werten Schlussfolgerungen darüber ziehen könnten, ob eine bestimmte Produktvariante weniger gesundheitsschädlich ist als andere.
REE:THINK: Die verlässliche Kennzeichnung von Tabakprodukten und deren Eigenschaften ist eine relevante Informationsquelle für Konsumenten. Bei Nahrungsmitteln, Waschpulver und anderem wäre der Wegfall vergleichbarer Informationen undenkbar.
Deskriptoren
Ebenso nicht mehr zulässig sind Produktbeschreibungen (Deskriptoren), zum Beispiel was Geruchs- und Geschmacksangaben betrifft. Deskriptoren wie etwa „Frei von Zusätzen“ sind nicht mehr zulässig.
Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind verboten, wenn:
… sie ein charakteristisches Aroma haben.
… sie in ihren Bestandteilen Aromastoffe enthalten oder sonstige technische Merkmale haben, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakerzeugnisse oder deren Rauchintensität verändern lassen.
… Filter, Papier und Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten.
Mit einer Übergangsregelung werden zudem Mentholzigaretten ab dem 20. Mai 2020 überhaupt nicht mehr erhältlich sein.
Ausnahme E-Zigarette
Auch nikotinhaltige E-Zigaretten und ihre Nachfüllbehältnisse erhalten mit dem Tabakerzeugnisgesetz einen gesetzlichen Rahmen, etwa mit Blick auf ihre Inhaltsstoffe, die maximale Füllmenge, ihren Nikotingehalt sowie erforderliche Warnhinweise.
Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit
EU-weit werden Tabakkonzerne dazu verpflichtet, ihre Waren durch fälschungssichere Merkmale (sogenannte Track & Trace-Technologien), über die sich Ursprung und Echtheit der Tabakprodukte bestimmen lassen, rückverfolgbar zu machen.
Reemtsma hatte immer eine inhaltliche Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie befürwortet. Diese Handhabung der Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht haben auch die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vorgesehen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf des federführenden Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ging jedoch weit über eine Eins-zu-eins-Umsetzung hinaus und wurde daher von der Tabakwirtschaft kritisiert.