22 Nov 2024

Urteil: Tabakwerbung im Internet ist unzulässig

In Deutsch­land ist Tabak­wer­bung durch die soge­nann­te Tabak-Wer­be­richt­li­nie (2003/33/EG) regu­liert. Das heißt, Wer­bung für Ziga­ret­ten und ande­re Tabak­pro­duk­te ist in Zeit­schrif­ten, Zei­tun­gen und Maga­zi­nen, „Diens­ten der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft“ wie dem Inter­net und allen Rund­funk­sen­dun­gen untersagt.

Das gilt auch für Internetseiten von Unternehmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. Oktober 2017. Unternehmensauftritte im Web dürfen keine Menschen zeigen, die rauchen oder Produkte wie Kautabak konsumieren, lautet das Urteil. Wie kam es zu der Entscheidung?

Keine Zigaretten mehr auf Unternehmensseiten

Im November 2014 zeigte ein mittelständischer Tabakhersteller auf der Startseite seines Internetauftritts vier „gut gelaunte, lässig anmutende Personen“, die Tabakerzeugnisse konsumierten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bewertete diese Darstellung als nicht zulässig und verklagte das Unternehmen. Mit Erfolg, das Foto ist mittlerweile nicht mehr da. Die Produkte der Tabakfirma würden mit diesem Foto „näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden“, so der I. BGH-Zivilsenat (Az. I ZR 117/16).

Das Feld des Tabakwerbeverbotes ist mit der aktuellen Entscheidung des BGH wieder ein Stück größer geworden.