Urteil: Tabakwerbung im Internet ist unzulässig
In Deutschland ist Tabakwerbung durch die sogenannte Tabak-Werberichtlinie (2003/33/EG) reguliert. Das heißt, Werbung für Zigaretten und andere Tabakprodukte ist in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen, „Diensten der Informationsgesellschaft“ wie dem Internet und allen Rundfunksendungen untersagt.
Das gilt auch für Internetseiten von Unternehmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. Oktober 2017. Unternehmensauftritte im Web dürfen keine Menschen zeigen, die rauchen oder Produkte wie Kautabak konsumieren, lautet das Urteil. Wie kam es zu der Entscheidung?
Keine Zigaretten mehr auf Unternehmensseiten
Im November 2014 zeigte ein mittelständischer Tabakhersteller auf der Startseite seines Internetauftritts vier „gut gelaunte, lässig anmutende Personen“, die Tabakerzeugnisse konsumierten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bewertete diese Darstellung als nicht zulässig und verklagte das Unternehmen. Mit Erfolg, das Foto ist mittlerweile nicht mehr da. Die Produkte der Tabakfirma würden mit diesem Foto „näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden“, so der I. BGH-Zivilsenat (Az. I ZR 117/16).
Das Feld des Tabakwerbeverbotes ist mit der aktuellen Entscheidung des BGH wieder ein Stück größer geworden.