reemtsma-whistleblowing

Whistleblowing & Hinweisgeberschutz

Für Offenheit und Vertrauen

 

Wir erwarten von allen unseren Mitarbeitenden und Geschäftspartnern, dass sie sich jederzeit und überall integer verhalten und die in unserem Verhaltenskodex beschriebenen Standards befolgen. Wir möchten eine Kultur der Offenheit fördern und ermuntern deshalb ausdrücklich dazu, etwaige Bedenken oder konkrete Verdachte, dass ein Verstoß gegen unseren Verhaltenskodex oder gegen geltende Gesetze stattgefunden hat, zu äußern – auch wenn sich diese Bedenken letztlich als falsch herausstellen sollten. Im Folgenden finden sich alle Informationen, die im Zusammenhang mit Whistleblowing und dem Schutz von Hinweisgebern bei Reemtsma und Imperial Brands relevant sind.

 

Verhaltenskodex

 

Unser Verhaltenskodex sieht vor, dass Bedenken in Bezug auf mögliche Verstöße gegen Gesetze oder unsere Grundsätze intern gemeldet werden sollten. Nur so können wir als Unternehmen mögliche Fehlentwicklungen erkennen und diesen frühzeitig und aktiv entgegenwirken. Grundsätzlich sind solche Meldungen möglich an:

  • Vorgesetzte
  • Personalabteilung
  • Governance-Teams
  • Rechtsabteilungen (lokal oder Group Legal)
  • Company Secretary

 

Interne Meldestelle ("Speaking Up")

 

Darüber hinaus unterhält unsere Muttergesellschaft Imperial Brands mit dem "Speaking Up"-Service eine zentrale Möglichkeit, Hinweise an das Unternehmen zu geben und anschließend mit der Meldestelle in Kontakt zu bleiben - auf Wunsch auch anonym. Diese Meldestelle ist im Bereich "Legal Governance" bei Group Legal von Imperial Brands angesiedelt und dient in unserem gesamten Unternehmensverbund als interne Meldestelle gemäß § 12 Hinweisgeberschutzgesetz. Sie wird eingehende Hinweise bearbeiten, an die zur Abhilfe zuständigen Stellen weiterleiten und – soweit erforderlich – weitere Maßnahmen koordinieren.

Alle weiteren Informationen zum "Speaking Up"-Service von Imperial Brands, zu verfügbaren internen Meldekanälen sowie länderspezifische Kontaktdaten der Meldestelle finden Sie hier.

 

Externe Meldestellen

 

Nach § 7 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz sollte eine Meldung vorrangig an die interne Meldestelle erfolgen, wenn intern gegen den gemeldeten Verstoß vorgegangen werden kann und die hinweisgebende Person keine Repressalien befürchtet. Daneben besteht auch die Möglichkeit, Meldungen an die externen Meldestellen des Bundes und der Länder sowie an die weiteren in §§ 21-23 Hinweisgeberschutzgesetz genannten Stellen abzugeben.

 

Weiterführende Links

→ Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
Kontaktdaten der externen Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz